VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2024
2 S 1297/24
Normen:
AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2025, 166
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8332/18

Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden der Y-Stahl GmbH; Adäquate Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen 2 S 1297/24

DRsp Nr. 2024/14445

Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden der Y-Stahl GmbH; Adäquate Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden

1. Grundsätzlich setzt die Haftung nach §§ 34, 69 AO voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität besteht. Dieser Kausalzusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (im Anschluss an BFH, Urteil vom 26.01.2016 - VII R 3/15 - juris Rn. 13). 2. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist bereits vor Fälligkeit der Steuern - hier