BFH - Urteil vom 05.12.2024
V R 16/22
Normen:
UStG § 14c Abs. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1a; EGRL 112/2006 Art. 203; EGRL 112/2006 Art. 19; BGB § 566; BGB § 578; ZVG § 57;
Fundstellen:
BB 2025, 533
DStR 2025, 515
BFH/NV 2025, 497
DStRE 2025, 378
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7031/19

Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG; Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen (verneint)

BFH, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen V R 16/22

DRsp Nr. 2025/2169

Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG; Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen (verneint)

1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. 2. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugerechnet werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2022 - 7 K 7031/19 aufgehoben.

Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2019 wird insoweit geändert, als die Umsatzsteuer um ... € niedriger festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1a; EGRL 112/2006 Art. 203; EGRL 112/2006 Art. 19; BGB § 566; BGB § 578; ZVG § 57;

Gründe

I.