Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht wegen einer deliktischen Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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