KG - Urteil vom 06.05.2024
24 U 66/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 160/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

KG, Urteil vom 06.05.2024 - Aktenzeichen 24 U 66/22

DRsp Nr. 2024/14244

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 genügt ohne Weiteres nicht für die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 84 O 160/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs Opel Insignia 2.0 CDTI Sports Tourer, Schadstoffklasse Euro 6, in Anspruch. Er erwarb das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A. O. AG, hergestellte und am 10.03.2015 erstmals zugelassene Fahrzeug am 24.06.2016 mit einer Laufleistung von 29.787 km zu einem Preis von 24.050,00 € (Anl. K 1).

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