OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.03.2023
25 U 55/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 146/20
LG Konstanz, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 146/20
LG Konstanz, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 146/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in einem Fahrzeug

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen 25 U 55/22

DRsp Nr. 2025/2037

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in einem Fahrzeug

1. Auch der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller in sittenwidriger Weise über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht wurde, muss sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. 2. Ein Schaden liegt dann nicht vor, wenn die anzurechnenden gezogenen Nutzungen den geleisteten Kaufpreis übersteigen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.06.2021, Az. D 6 O 146/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Konstanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; StGB § 263;

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in einem von ihm erworbenen Fahrzeug in Anspruch.

1. 2. 3. 1. 2. 3.