BGH - Urteil vom 06.11.2024
VIa ZR 55/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 576/18
OLG Düsseldorf, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 43/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 06.11.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 55/21

DRsp Nr. 2024/14461

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

1. Die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden. 2. Dem Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung muss die Gelegenheit gegeben werden, einen erlittenen Differenzschaden darzulegen und zu beweisen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten, an den Kläger 43.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zu zahlen, abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.