BGH - Urteil vom 20.11.2024
VIa ZR 710/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 27/19
OLG Naumburg, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 168/19

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 710/21

DRsp Nr. 2024/15128

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

1. Das Festellungsbegehren ist zulässig, da es sich anhand des Klagevorbringens dahin deuten lässt, von der Ersatzpflicht des Fahrzeugherstellers sollten Schäden erfasst sein, die daraus resultierten, dass der Hersteller in das Fahrzeug die vom Kläger angeführten, als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehenen technischen Einrichtungen eingebaut und das so ausgestattete Fahrzeug in dehn Verkehr gebracht hat. 2. Die Haftung nach den §§ 826, 31 BGB besteht nicht, weil es dem Klägervorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß beziehungsweise eine bewusste Täuschung des Kraftfahrtbundesamts entnommen hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 zum Nachteil des Klägers entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand