Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu 1 betreffend eine deliktische Schädigung des Ehemanns der Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
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