BGH - Urteil vom 20.11.2024
VIa ZR 760/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1775/20
OLG Oldenburg, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 89/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 760/21

DRsp Nr. 2024/15129

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

1. Die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden. 2. Dem Geschädigten kann ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu 1 betreffend eine deliktische Schädigung des Ehemanns der Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand