BGH - Urteil vom 04.02.2025
VIa ZR 583/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 64/19
OLG Karlsruhe, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 14/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 04.02.2025 - Aktenzeichen VIa ZR 583/21

DRsp Nr. 2025/2729

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2021 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen des Feststellungsantrags über Deliktszinsen zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5; EG-FGV § 6 Abs. 1;