BGH - Urteil vom 16.10.2025
VIa ZR 1144/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 09 O 1654/21
OLG Dresden, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen U 128/22

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 16.10.2025 - Aktenzeichen VIa ZR 1144/22

DRsp Nr. 2025/13248

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller schützen, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße i.S.d. Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beinhaltet.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand