BGH - Urteil vom 16.10.2025
VIa ZR 1186/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 168/19
OLG Naumburg, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 27/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 16.10.2025 - Aktenzeichen VIa ZR 1186/22

DRsp Nr. 2025/13249

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Eine einseitige Erledigungserklärung ist als privilegiertes Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO im Revisionsverfahren zumindest dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, außer Streit steht. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller schützen, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße i.S.d. Differenzhypothese zu erleiden, da das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beinhaltet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juli 2022 mit Ausnahme der Verurteilung der Beklagten in die Kosten ihrer Säumnis aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand