BGH - Urteil vom 24.02.2026
VIa ZR 812/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 59/20
OLG Hamm, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-34 U 141/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 24.02.2026 - Aktenzeichen VIa ZR 812/22

DRsp Nr. 2026/2820

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Wird zu Recht ein Anspruch auf Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint, ist dennoch zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin betreffend ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand