BGH - Urteil vom 25.02.2026
VIa ZR 98/23
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6/20
OLG Nürnberg, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 2795/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen VIa ZR 98/23

DRsp Nr. 2026/2822

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Wird zu Recht ein Anspruch auf Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint, ist dennoch zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Berufungsantrag zu 1 auch in Höhe von 32.987,94 € nebst Zinsen und den Berufungsanträgen zu 2 und 3 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand