Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2023 - mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrten Deliktszinsen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
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