BGH - Urteil vom 03.06.2026
VIa ZR 314/23
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 6 Abs. 1; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 205/20
OLG Hamm, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 62/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 03.06.2026 - Aktenzeichen VIa ZR 314/23

DRsp Nr. 2026/6915

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Wird im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Recht ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint, so kann dem Betroffenen dennoch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2023 - mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrten Deliktszinsen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 6 Abs. 1; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 27 Abs. 1;

Tatbestand