BGH - Urteil vom 03.06.2026
VIa ZR 344/23
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 6 Abs. 1; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 190/19
OLG Hamm, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 69/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 03.06.2026 - Aktenzeichen VIa ZR 344/23

DRsp Nr. 2026/6916

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Wird im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Recht ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint, so kann dem Betroffenen dennoch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 6 Abs. 1; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2016 bei einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 520d, der mit einem Dieselmotor des Typs N47 ausgerüstet ist.