BGH - Urteil vom 14.01.2026
VIa ZR 976/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 13/21
OLG Naumburg, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 122/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellerswegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 14.01.2026 - Aktenzeichen VIa ZR 976/22

DRsp Nr. 2026/1297

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellerswegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Verneint ein Gericht die Gewährung des sogenannten "großen" Schadensersatzes im Hinblick auf Ansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, hat es zu berücksichtigen, dass dem Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im April 2015 einen von der Beklagten hergestellten neuen Audi A6 Avant 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 897 Gen2evo (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Motor ist eine sogenannte Warmlaufmodusfunktion hinterlegt.