BFH - Urteil vom 30.11.2023
III R 55/20
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a) S. 1; GewStG § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e); GewStG § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f ); GewStDV § 19 Abs. 1; GewStDV § 19 Abs. 2; KredWG § 1 Abs. 1; KredWG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 598
DB 2024, 698
ZIP 2024, 759
BFH/NV 2024, 582
DStRE 2024, 528
WM 2024, 1083
ZIP 2024, 1951
BB 2025, 798
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 622/19

Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs; Überwiegen der Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften

BFH, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen III R 55/20

DRsp Nr. 2024/2861

Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs; Überwiegen der Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften

Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs setzt nicht voraus, dass das Unternehmen mit Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit sonstigen Geschäften; maßgeblich ist, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Das gilt (jedenfalls in den Erhebungszeiträumen 2008 bis 2017) auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 - 8 K 622/19 aufgehoben.

Der Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2019 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Zugrundelegung eines Betrags der Entgelte für Schulden von ... € (statt ... €) festgesetzt wird, ...

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a) S. 1; GewStG § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e); GewStG § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f ); GewStDV § 19 Abs. 1; GewStDV § 19 Abs. 2; KredWG § 1 Abs. 1; KredWG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.