FG Berlin-Brandenburg, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8048/22
Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer; Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer
BFH, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen VIII R 24/23
DRsp Nr. 2025/3087
Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer; Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer
1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 der Abgabenordnung (AO). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten.2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3aAO ist sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019 - IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, Rz 40). Die Fiktion des § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 3aAO zu beachten mit der Maßgabe, dass zwischen der Trägerkörperschaft als Schuldner der Kapitalertragsteuer und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Steuerentrichtungspflichtigen Personenverschiedenheit anzunehmen ist.
Tenor
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