VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.08.2025
2 S 1094/25
Normen:
AO § 69 S. 1, 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2025, 1027
ZInsO 2026, 1088
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7647/24

Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden wegen Verletzung seiner Mittelvorsorgepflicht; Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2025 - Aktenzeichen 2 S 1094/25

DRsp Nr. 2025/10208

Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden wegen Verletzung seiner Mittelvorsorgepflicht; Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers

Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden wegen Verletzung seiner Mittelvorsorgepflicht. Es gehört zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes, über die Mittel der Gesellschaft nur so zu disponieren, dass diese im Zeitpunkt der Fälligkeit von Steuerschulden nach dem normalen und absehbaren Verlauf der Dinge zu deren Tilgung zur Verfügung stehen. Werden die Mittel in risikobehafteter Weise eingesetzt, die eine fristgerechte Zahlung der Steuerschulden nicht als hinreichend gesichert erscheinen lässt, so ist ein solches Verhalten nicht mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers zu vereinbaren (im Anschluss an BFH, Urteil vom 13.11.1985 - I R 123/82 - juris Rn. 19).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2025 - 10 K 7647/24 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streit wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 89.406,64 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AO § 69 S. 1, 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Gründe