OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.04.2025
6 LA 4/24
Normen:
VwGO § 114 S. 1, 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 1301

Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner für rückständige Gewerbesteuern und Nebenforderungen einer GmbH; Annahme einer ermessensfehlerfreien Entscheidung einer Behörde

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2025 - Aktenzeichen 6 LA 4/24

DRsp Nr. 2025/5141

Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner für rückständige Gewerbesteuern und Nebenforderungen einer GmbH; Annahme einer ermessensfehlerfreien Entscheidung einer Behörde

1. Die verfahrensrechtlich gebotene Begründung von Ermessensentscheidungen in schriftlichen Verwaltungsakten dient dem Zweck, durch Verfahren einen Schutz des Grundrechts auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Fehlt es daran, kann dies regelmäßig als Indiz für einen Ermessensausfall gewertet werden. 2. Die Annahme einer ermessensfehlerfreien Entscheidung trotz fehlender Begründung kommt nur in strengen Ausnahmefällen in Betracht, wenn eindeutige und zweifelsfreie Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen bei Erlass des Verwaltungsakts rechtsfehlerfrei und in objektivierbarer Weise ausgeübt hat. 3. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO muss, in einer genügend bestimmten Weise erfolgen. Die Behörde muss unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des im Streit stehenden Verwaltungsakts. Dabei muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden sollen.

Tenor