FG München - Beschluss vom 26.06.2024
14 V 1016/24
Normen:
TabStG § 1 Abs. 8;

Inanspruchnahme eines Steuerschuldners für die Herstellung von Tabakerzeugnissen hinsichtlich Einordnung eines Wasserpfeifentabak-Imitats als Rauchtabak

FG München, Beschluss vom 26.06.2024 - Aktenzeichen 14 V 1016/24

DRsp Nr. 2024/14744

Inanspruchnahme eines Steuerschuldners für die Herstellung von Tabakerzeugnissen hinsichtlich Einordnung eines Wasserpfeifentabak-Imitats als Rauchtabak

Wann handelt es sich bei Wasserpfeifentabak-Imitat um Rauchtabak

Tenor

1. Die Vollziehung des Tabaksteuerbescheids vom 2. Dezember 2022 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 48.960,21 € ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 88 % und der Antragsteller zu 12 %.

Normenkette:

TabStG § 1 Abs. 8;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Inanspruchnahme des Antragstellers als Steuerschuldner für die Herstellung von Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 8 des Tabaksteuergesetzes in der im Februar 2021 anwendbaren Fassung (TabStG).

Die Herren A und B kontaktierten den Antragsteller Anfang des Jahres 2021 und stellten in Aussicht, dass durch Misch- und Verpackungsarbeiten Geld zu verdienen sei. Der Antragsteller unterrichtete davon seinen damaligen Angestellten C. Die notwendigen Maschinen (Teigrührer und Vakuumiergerät) sowie Zutaten und Verpackungsmaterial wurden von A und B zur Verfügung gestellt. Über die Ankunft des Materials unterrichtete der Antragsteller C und stellte für die Arbeiten auch einen von ihm angemieteten Lagerraum bzw. Vorraum zur Verfügung.