ArbG Wuppertal, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1708/23
LAG Chemnitz, vom 23.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 SLa 9/24
Inflationsausgleichsprämie; weitere Zwecke; Eigenkündigung des Arbeitnehmers; AGB-Kontrolle; Gesamtzusage; Betriebstreue; Entgeltcharakter; Stichtags- und Rückzahlungsklausel
BAG, Urteil vom 21.05.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 121/24
DRsp Nr. 2025/9688
Inflationsausgleichsprämie; weitere Zwecke; Eigenkündigung des Arbeitnehmers; AGB-Kontrolle; Gesamtzusage; Betriebstreue; Entgeltcharakter; Stichtags- und Rückzahlungsklausel
Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf eine - jedenfalls auch - als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Inflationsausgleichsprämie kann in einer Gesamtzusage weder durch eine Stichtagsregelung noch durch eine Rückzahlungsklausel vom (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende Regelungen sind unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB(Rn. 23 ff.).2. Vermindert sich die Höhe der Inflationsausgleichsprämie bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend der Differenz zwischen ihrem Arbeitszeitvolumen und dem Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten, bringt dies deutlich den - jedenfalls auch - bestehenden Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck (Rn. 19).3. § 3 Nr. 11c EStG verlangt es nicht, dass eine - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - vom Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss. Die Frage, ob die Prämie Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur (Rn. 22).
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