BAG - Urteil vom 21.05.2025
10 AZR 121/24
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611a Abs. 2; EStG § 3 Nr. 11c;
Fundstellen:
BB 2025, 1971
EzA-SD 2025, 9
NZA 2025, 1254
DB 2025, 2438
NJW 2025, 2946
ArbRB 2025, 300
AP 2025
MDR 2025, 1417
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1708/23
LAG Chemnitz, vom 23.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 SLa 9/24

Inflationsausgleichsprämie; weitere Zwecke; Eigenkündigung des Arbeitnehmers; AGB-Kontrolle; Gesamtzusage; Betriebstreue; Entgeltcharakter; Stichtags- und Rückzahlungsklausel

BAG, Urteil vom 21.05.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 121/24

DRsp Nr. 2025/9688

Inflationsausgleichsprämie; weitere Zwecke; Eigenkündigung des Arbeitnehmers; AGB-Kontrolle; Gesamtzusage; Betriebstreue; Entgeltcharakter; Stichtags- und Rückzahlungsklausel

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf eine - jedenfalls auch - als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Inflationsausgleichsprämie kann in einer Gesamtzusage weder durch eine Stichtagsregelung noch durch eine Rückzahlungsklausel vom (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende Regelungen sind unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB (Rn. 23 ff.). 2. Vermindert sich die Höhe der Inflationsausgleichsprämie bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend der Differenz zwischen ihrem Arbeitszeitvolumen und dem Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten, bringt dies deutlich den - jedenfalls auch - bestehenden Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck (Rn. 19). 3. § 3 Nr. 11c EStG verlangt es nicht, dass eine - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - vom Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss. Die Frage, ob die Prämie Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur (Rn. 22).