LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.2025
4 SLa 271/24
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 632/24

Inflationsgeldanspruch eines Arbeitnehmers in der Freistellung vor Altersrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2025 - Aktenzeichen 4 SLa 271/24

DRsp Nr. 2026/2729

Inflationsgeldanspruch eines Arbeitnehmers in der Freistellung vor Altersrente

1. Soweit ein Inflationsgeld nach Tarifwortlaut daran gebunden ist, dass im Vorfälligkeitsmonat Anspruch auf "Entgelt" oder "Entgeltfortzahlung" (bzw. entsprechende Leistungen an Auszubildende) für wenigstens 12 Arbeitstage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bestand, besteht insofern kein Anspruch für einen in der Freistellung vor Altersrente befindlichen ehemaligen Arbeitnehmer, der in dieser Zeit allein sein Langzeitkonto "entspart" hat. Dies gilt jedenfalls, soweit auch die Tarifsystematik ein solches Ergebnis bestätigt. 2. Im Übrigen darf tarifrechtlich zwischen Unterbrechungsfreistellungen und Freistellungen vor Altersrente ohne Willkür unterschieden werden. Denn ein Anreiz für künftige Betriebstreue ist in Zeiten des Fachkräftemangels ein sachlicher Tarifunterscheidungsgrund.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.09.2024 - 8 Ca 632/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 Buchst. c);

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein tarifliches Inflationsgeld.

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