OLG Dresden - Endurteil vom 22.10.2024
4 U 620/24
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 887/23

Informantenschutz; bewusst unvollständige Berichterstattung; Streitwertherabsetzung; Rechtsmissbrauch

OLG Dresden, Endurteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 4 U 620/24

DRsp Nr. 2024/14517

Informantenschutz; bewusst unvollständige Berichterstattung; Streitwertherabsetzung; Rechtsmissbrauch

1. Die Grundsätze des presserechtlichen Informantenschutzes rechtfertigen keine Herabsetzung des Beweismaßstabs. 2. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung, die einen Unterlassungsanspruch gebieten kann, liegt nicht vor, wenn kein unrichtiger tatsächlicher Eindruck erweckt, sondern der Leser hierdurch nur dazu angehalten wird, eine von dem Verfasser des Artikels gezogene Schlussfolgerung zu teilen. 3. Bei der Streitwertfestsetzung in Äußerungssachen sind die der RL EU 2024/1069 über missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Dresden im Kostenpunkt sowie in Bezug auf die in den Punkten I.2 und I.4 aufgeführten Äußerungen aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

II. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Äußerungen unter Punkt I.1 und I.3 wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.