BAG - Urteil vom 19.03.2025
10 AZR 67/24
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611a Abs. 2; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 97
BB 2025, 818
EzA-SD 2025, 8
AuR 2025, 208
BB 2025, 1460
EzA-SD 2025, 5
ZIP 2025, 1557
NZA 2025, 927
ArbRB 2025, 195
ZIP 2025, 1725
DB 2025, 1899
DB 2025, 2237
NJW 2025, 2719
DZWIR 2025, 397
WM 2025, 1596
BB 2025, 2295
MDR 2025, 1274
NZA-RR 2025, 586
DStR 2025, 2562
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 98/23

Inhaltskontrolle von Bestimmungen über virtuelle Optionen in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; Auslegungsbedürftigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag; Gevestete Optionen als Gegenleistung für die in der sog. Vesting-Periode erbrachte Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 19.03.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 67/24

DRsp Nr. 2025/3673

Inhaltskontrolle von Bestimmungen über virtuelle Optionen in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; Auslegungsbedürftigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag; "Gevestete" Optionen als Gegenleistung für die in der sog. Vesting-Periode erbrachte Arbeitsleistung

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmt, dass zugunsten des Arbeitnehmers gevestete virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind. Orientierungssätze: 1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) wird nicht allein dadurch begründet, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auslegungsbedürftig sind und Fachbegriffe in englischer Sprache verwendet werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten der typischerweise an Verträgen dieser Art beteiligten Verkehrskreise die Gefahr besteht, dass der Vertragspartner des Verwenders von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte abgehalten wird (Rn. 25 ff.).