Die Freistellungsbescheinigung vom 30. Juni 2015 wird unter Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 11. März 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2021 dahingehend geändert, dass der vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn zu 50% (im Lohnsteuererhebungszeitraum 2016 ... €, im Lohnsteuererhebungszeitraum 2017 ... € und im Lohnsteuererhebungszeitraum 2018 ... €) von der Lohnsteuer freizustellen ist.
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