Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Streitjahr eine regelmäßige Arbeitsstätte inne hatte.
Der Kläger erzielte 2010 nichtselbstständige Einkünfte als Mitarbeiter der Stadtbetriebe A im Bereich der Abwasseranlagen. Sein Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen die notwendigen Arbeiten zur Sicherstellung des Abwassertransports in den Klärwerken der Stadt A. Er und ein weiterer Kollege waren als 2er-Team für ca. ein Drittel der von der Stadt betriebenen 145 Sonderbauwerke, davon 71 Pumpwerke, verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Pflichten mussten regelmäßig Funktionskontrollen der Anlagen und Wartungsarbeiten durchgeführt werden, wie z.B. Reinigungsarbeiten, Beseitigung von Verstopfungen und Funktionsstörungen, Fehlersuche, Abschmierarbeiten, Reparaturen und Dokumentation der ausgeführten Tätigkeiten. Neben dieser Arbeit in den Sonderbauwerken waren der Kläger und sein Kollege für die Wartung des ca. 425 Kilometer umfassenden Kanalnetzes der Stadt A zuständig.
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