Der Bescheid der Familienkasse vom 05. November 2021 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2022 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für seine beiden Kinder A, geboren am xx.xx.2015, und C, geboren am xx.xx.2019, ab November 2021 hat.
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