BGH - Urteil vom 07.11.2024
IX ZR 179/23
Normen:
InsO § 45 S. 1; InsO § 87; InsO § 174 ff; BGB § 648a Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2024, 2817
WM 2024, 2244
ZIP 2024, 2889
DB 2024, 3160
ZIP 2024, 2926
DStR 2024, 2905
ZInsO 2025, 19
BB 2025, 205
NJW 2025, 294
BauR 2025, 243
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 167/22
OLG Celle, vom 01.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 61/23

Insolvenzforderungen des Bestellers aufgrund von Voraus- oder Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag; Anmeldung der Forderung auf Rückzahlung eines etwaigen Überschusses im Wege der Schätzung zur Tabelle durch den Gläubiger

BGH, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen IX ZR 179/23

DRsp Nr. 2024/14605

Insolvenzforderungen des Bestellers aufgrund von Voraus- oder Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag; Anmeldung der Forderung auf Rückzahlung eines etwaigen Überschusses im Wege der Schätzung zur Tabelle durch den Gläubiger

Steht dem Besteller aufgrund von Voraus- oder Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag eine Insolvenzforderung zu, kann er die den Unternehmer treffende nebenvertragliche Pflicht, seine Leistungen in einer Schlussrechnung abzurechnen, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers im Insolvenzverfahren nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. In diesem Fall hat der Gläubiger seine Forderung auf Rückzahlung eines etwaigen Überschusses im Wege der Schätzung zur Tabelle anzumelden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. September 2023 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. März 2023 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Normenkette:

InsO § 45 S. 1; InsO § 87; InsO § 174 ff; BGB § 648a Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. (im Folgenden: Schuldner) auf Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung in Anspruch.