BGH - Urteil vom 06.02.2025
IX ZR 181/23
Normen:
InsO § 47; InsO § 48; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 300 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2025, 629
NZI 2025, 324
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 78/22
OLG Düsseldorf, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 249/22

Insolvenzrechtliche Auskunft bzgl. Forderungen auf Vergütung bei den Krankenkassen; Aussonderung der vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen, noch nicht eingezogenen Forderungen

BGH, Urteil vom 06.02.2025 - Aktenzeichen IX ZR 181/23

DRsp Nr. 2025/3102

Insolvenzrechtliche Auskunft bzgl. Forderungen auf Vergütung bei den Krankenkassen; Aussonderung der vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen, noch nicht eingezogenen Forderungen

1. Können nach den einem Anspruchsteller bekannten Umständen Aussonderungsansprüche oder Ersatzaussonderungsansprüche hinsichtlich bestimmter Forderungen bestehen, kann dieser vom Insolvenzverwalter Auskunft verlangen, wenn die weitere Frage, ob Ansprüche wirklich bestehen und gegebenenfalls in welchem Umfang, von Umständen abhängt, über die nur der Insolvenzverwalter Kenntnis hat und zu denen er die Auskunft unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag, während der Anspruchsteller über diese Umstände in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und er sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann. 2. Eine Abtretung, mit der die Schuldnerin dem Rechenzentrum eine Verarbeitung geschützter Sozialdaten gestattet, die mit § 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 SGB V nicht im Einklang steht, ist nichtig.

Tenor

a) b) c)