1. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 13.11.2008 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 18.02.2009 zur Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 und Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz in Form der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2009 wird dahingehend abgeändert, dass der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auf 0,– Euro festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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