KG - Urteil vom 11.02.2025
21 U 89/23
Normen:
BGB § 634; BGB § 218; InsO § 103; InsO § 119;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 94 0 96/21

Insolvenzrechtliches Verfahren im Rahmen der Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen aus einem gekündigten Bauvertrag; Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln; Wirksamkeit der vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierten Klausel, die dem Unternehmer einen Nachlass auf Nachträge vorschreibt; Aufrechnung mit Mängelbeseitigungsansprüchen

KG, Urteil vom 11.02.2025 - Aktenzeichen 21 U 89/23

DRsp Nr. 2025/2867

Insolvenzrechtliches Verfahren im Rahmen der Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen aus einem gekündigten Bauvertrag; Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln; Wirksamkeit der vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierten Klausel, die dem Unternehmer einen Nachlass auf Nachträge vorschreibt; Aufrechnung mit Mängelbeseitigungsansprüchen

XXX

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts vom 26. Juli 2023 unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.380,68 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits über beide Instanzen haben der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 % zu tragen.

4. Dieses und fortan auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.