Unternehmer dürfen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen bilden, wenn die Instandhaltungsarbeiten innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Wirtschaftsjahres nachgeholt werden. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG) gilt dieser Grundsatz auch für die Steuerbilanz (R 5.7 Abs. 11
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsarbeiten betreffen sogenannte Innenverpflichtungen. Entscheidend ist also, dass der Unternehmer eine innerbetriebliche Instandhaltung, zu der er nicht nach einer gesetzlichen Vorgabe oder vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, im aktuellen Geschäftsjahr unterlassen hat.
Besteht die Verpflichtung einem anderen gegenüber, ist keine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung, sondern eine solche für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
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