BGH - Beschluss vom 05.12.2024
IX ZB 42/23
Normen:
ZPO § 66 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 79 S. 1; InsO § 87; InsO § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 220
ZIP 2025, 273
ZInsO 2025, 405
ZIP 2025, 565
DStR 2025, 792
DZWIR 2025, 167
MDR 2025, 547
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1764/22
OLG Oldenburg, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 37/23

Interesse eines Insolvenzgläubigers zur Abwehr eines gegen den Insolvenzverwalter geltend gemachten Anspruch betreffend die Unterlassung der Herausgabe eines Gutachtens an die Insolvenzgläubiger; Stützung des Insolvenzgläubigers auf das Recht der Gläubigerversammlung auf Unterrichtung durch den Insolvenzverwalter zur Begründung eines Interventionsinteresses (verneint)

BGH, Beschluss vom 05.12.2024 - Aktenzeichen IX ZB 42/23

DRsp Nr. 2025/973

Interesse eines Insolvenzgläubigers zur Abwehr eines gegen den Insolvenzverwalter geltend gemachten Anspruch betreffend die Unterlassung der Herausgabe eines Gutachtens an die Insolvenzgläubiger; Stützung des Insolvenzgläubigers auf das Recht der Gläubigerversammlung auf Unterrichtung durch den Insolvenzverwalter zur Begründung eines Interventionsinteresses (verneint)

a) Das Interesse eines Insolvenzgläubigers, einen gegen den Insolvenzverwalter geltend gemachten Anspruch, die Herausgabe eines Gutachtens an die Insolvenzgläubiger zu unterlassen, abzuwehren, stellt auch dann nur ein rein wirtschaftliches und kein die Zulässigkeit der Nebenintervention begründendes rechtliches Interesse dar, wenn das Gutachten dazu dient, das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs zu überprüfen. b) Ein Insolvenzgläubiger kann sich zur Begründung eines Interventionsinteresses nicht auf das Recht der Gläubigerversammlung auf Unterrichtung durch den Insolvenzverwalter stützen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. September 2023, berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2023, wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 66 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 79 S. 1; InsO § 87; InsO § 89 Abs. 1;

Gründe

I.