Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.7.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
A.
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