OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2024
18 U 105/24
Normen:
BGB § 491 Abs. 2; Rom-II-VO Art. 11;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 30.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 35/22

International privatrechtlicher Anspruch des Verfrachters und Transporters gegen den Empfänger auf Aufwendungsersatz für eine erneute Einlagerung des Frachtgutes

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 18 U 105/24

DRsp Nr. 2025/294

International privatrechtlicher Anspruch des Verfrachters und Transporters gegen den Empfänger auf Aufwendungsersatz für eine erneute Einlagerung des Frachtgutes

1. Nimmt der Verfrachter auf Anweisung des Empfängers eine (erneute) Einlagerung des Gutes vor, kann er vom Empfänger gem. § 491 Abs. 2 S. 2 und 3 HGB Ersatz der ihm dadurch entstehenden Aufwendungen verlangen. 2. Die infolge der Weisungserteilung entstandenen Aufwendungsersatz- bzw. Vergütungsansprüche ergeben sich unabhängig vom Seefrachtvertrag aus Gesetz bzw. aus einem quasivertraglichen Tatbestand, der international-privatrechtlich gesondert gem. Art. 11 Rom-II-VO anzuknüpfen ist.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.7.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB § 491 Abs. 2; Rom-II-VO Art. 11;

Gründe

A.