BAG - Urteil vom 27.03.2025
8 AZR 139/24
Normen:
HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74b Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 1779
EzA-SD 2025, 16
AP 2025
NZA 2025, 1167
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 3555/22
ArbG Berlin, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 6915/23
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 920/23

Internationale Zuständigkeit für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit hinsichtlich Auslandsbezugs; Berücksichtigen von virtuellen Aktienoptionsrechten bei der Berechnung der Karenzentschädigung; Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

BAG, Urteil vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 8 AZR 139/24

DRsp Nr. 2025/8858

Internationale Zuständigkeit für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit hinsichtlich Auslandsbezugs; Berücksichtigen von virtuellen Aktienoptionsrechten bei der Berechnung der Karenzentschädigung; Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Orientierungssätze: 1. Die internationale Zuständigkeit für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist. Ein solcher Auslandsbezug kann sich daraus ergeben, dass zwei in demselben Mitgliedstaat ansässige Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren (Rn. 22). 2. Virtuelle Aktienoptionsrechte sind bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB zu berücksichtigen, wenn sie noch im bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Sie sind als wechselnde Bezüge iSv. § 74b Abs. 2 HGB nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in die Berechnung einzubeziehen. Für die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74b Abs. 2 HGB ist regelmäßig nicht entscheidend, ob die Optionsrechte innerhalb der letzten drei Jahre "gevestet" bzw. "erdient" wurden, sondern ob sie in diesem Zeitraum ausgeübt wurden (Rn. 48).