Der „Investitions-Booster“, der auf das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 14.07.2025 (BGBl I Nr. 161) zurückgeht, soll durch steuerliche Entlastungen Impulse für Investitionen setzen. Zentrales Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten zu Investitionen zu ermutigen. Der „Booster“ umfasst vier wesentliche Maßnahmen: eine degressive AfA mit bis zu 30 %, eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge, die Anhebung der 1-%-Grenze für E-Fahrzeuge und eine langfristige Senkung der Körperschaftsteuer. Lesen Sie hier, wie Sie Ihren Mandanten jetzt zu Steuervorteilen verhelfen können!
Unternehmer - unabhängig von der Rechtsform - können bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30.06.2025 und dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, mit einem Satz von bis zu 30 % degressiv abschreiben. Dabei darf der AfA-Satz höchstens das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wobei die absolute Obergrenze bei 30 % liegt. Die Abschreibung erfolgt vom jeweiligen Restbuchwert am Ende des Jahres. Besonders lohnenswert ist die Regelung für Wirtschaftsgüter mit langer Nutzungsdauer, da die Abschreibung in den ersten Jahren besonders hoch ausfällt.
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