Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1991 in Sachsen-Anhalt einen Gewerbebetrieb. Aufgrund ihres Wohnsitzes in G ist der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA G--) als Wohnsitz-FA für die Besteuerung der Klägerin nach dem Einkommen zuständig (§ 19 Abs. 1 der Abgabenordnung --
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