1.
Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Frage, ob beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung gezahlte Vermittlungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig sind, hat entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
a)
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