BFH - Beschluss vom 17.01.2025
X B 89/24
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 3; FGO § 56 Abs. 2 S. 4; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 4; FGO § 116 Abs. 7 S. 1; FGO § 134; FGO § 135 Abs. 2; FGO § 155 S. 1; BGB § 119; BGB § 133; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1; ZPO § 580;
Fundstellen:
AO-StB 2025, 78
BFH/NV 2025, 394
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2317/19

Irrtum eines Prozessbevollmächtigten über die Rechtsfolgen fehlender Revisionszulassung; Auslegung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 17.01.2025 - Aktenzeichen X B 89/24

DRsp Nr. 2025/1352

Irrtum eines Prozessbevollmächtigten über die Rechtsfolgen fehlender Revisionszulassung; Auslegung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

1. NV: Legt ein Prozessbevollmächtigter irrtümlich Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ein, ohne dass diese zugelassen wurde, ist seine nach erfolglosem Abschluss des Revisionsverfahrens abgegebene Erklärung, die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen. 2. NV: Prozesshandlungen können nicht nach den §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches angefochten werden (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).