VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.10.2025
12 S 1707/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3170/25

Isolierte Abschiebungsandrohung; Zugrundelegung eines Ausgangswerts bei isolierter Abschiebungsandrohung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2025 - Aktenzeichen 12 S 1707/25

DRsp Nr. 2025/13148

Isolierte Abschiebungsandrohung; Zugrundelegung eines Ausgangswerts bei isolierter Abschiebungsandrohung

In Fällen einer isolierten Abschiebungsandrohung ist (auch) in Abweichung von der Empfehlung in Nr. 8.2.2 Streitwertkatalog 2025 vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- EUR) auszugehen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3969/20 - zum Streitwertkatalog 2013).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2025 - 1 K 3170/25 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 21. August 2025 - 1 K 3170/25 - auf je 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1;

Gründe