Das Jahresende kommt wie immer viel zu schnell. Doch auch kurz vor knapp sind noch steuergünstige Gestaltungen beim Lohn möglich. Weisen Sie Ihre Mandanten darauf hin, dass Arbeitnehmer (wenn noch nicht geschehen) zum Jahresende quasi steuerfrei eine Erholungsbeihilfe erhalten können! Da der Arbeitgeber die Sonderzahlung pauschal versteuern kann, kommt sie ohne Abzüge beim Arbeitnehmer an. Besonders interessant ist, dass der Arbeitgeber die Zahlung nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für dessen Ehepartner und Kinder zahlen kann. Worauf dabei zu achten ist, lesen Sie hier.
Eine Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ohne eigene Belastung zahlen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub genommen hat (vgl. R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStR). In der Regel muss der Arbeitnehmer mindestens fünf zusammenhängende Urlaubstage genommen haben. Da es bei der Lohnabrechnung schwierig ist, die Beihilfe immer unmittelbar nach dem Urlaub zu zahlen, gibt es einen Toleranzbereich: Die Zahlung ist begünstigt, wenn sie drei Monate vor oder nach dem genommenen Urlaub auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen wurde. Hat der Betrieb z.B. zum Jahresende eine Woche zu, können alle Arbeitnehmer ohne weitere Prüfung profitieren. Auch bei zwischen Weihnachten und Neujahr genommenem Urlaub können Arbeitnehmer profitieren.
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