LG München I, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 2767/22KapMuG
Kapitalanleger-Musterverfahren über die Verletzung von Pflichten i.R.d. Kapitalmarktkommunikation durch die Veröffentlichung der Geschäftsberichte einer AG (2014 bis 2018); Beteiligung eines Abschlussprüfers an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen durch die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke zu den Konzernabschlüssen einer AG; Verstoß eines Abschlussprüfers gegen Prüfpflichten bei der Überprüfung der Konzern-Rechnungslegung
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.2025 - Aktenzeichen 101 Kap 1/22
DRsp Nr. 2025/5851
Kapitalanleger-Musterverfahren über die Verletzung von Pflichten i.R.d. Kapitalmarktkommunikation durch die Veröffentlichung der Geschäftsberichte einer AG (2014 bis 2018); Beteiligung eines Abschlussprüfers an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen durch die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke zu den Konzernabschlüssen einer AG; Verstoß eines Abschlussprüfers gegen Prüfpflichten bei der Überprüfung der Konzern-Rechnungslegung
1. Feststellungsziele, mit denen anspruchsbegründende Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen den Abschlusssprüfer wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pflichtprüfung nach dem §§ 316 ff. HGB festgestellt werden sollen, sind im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis einschließlich 19.07.2024 geltenden Fassung nicht statthaft. 2. Der Bestätigungsvermerk gemäß § 322HGB stellt nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis einschließlich 19.07.2024 geltenden Fassung keine öffentliche Kapitalmarktinformation des Abschlussprüfers dar, weil der Abschlussprüfer das in diesem Vermerk zusammengefasste Prüfungsergebnis nicht selbst an den Kapitalmarkt kommuniziert.
Tenor
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