Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2016 werden der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 03.03.2015, der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 19.01.2016 sowie den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 24.11.2016 dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aufgrund dessen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter der Y GmbH in Höhe von 109.037,00 € im Jahr 2012, von 102.985,00 € im Jahr 2013 und von 184.709,00 € im Jahr 2014 mit einem Steuersatz von 25% besteuert werden. Die Berechnung der hieraus folgenden Steuerbeträge wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob Einnahmen des Klägers aus einer stillen Beteiligung mit 25 v.H. oder dem tariflichen Einkommensteuersatz zu besteuern sind.
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