FG Köln - Urteil vom 06.05.2024
2 K 2344/21
Normen:
EStG § 50c Abs. 1; DBA-IT Art. 11 Abs. 2; DBA-IT Art. 11 Abs. 6; des Zusatzprotokolls zum DBA-IT Tz. 8;

Kapitalertragssteuer in Verbindung mit Doppelbesteuerungsabkommen; Voraussetzungen der Einschränkung des Quellenbesteuerungsrechts; Voraussetzung eines beteiligungsähnlichen Genussrechts

FG Köln, Urteil vom 06.05.2024 - Aktenzeichen 2 K 2344/21

DRsp Nr. 2024/13584

Kapitalertragssteuer in Verbindung mit Doppelbesteuerungsabkommen; Voraussetzungen der Einschränkung des Quellenbesteuerungsrechts; Voraussetzung eines beteiligungsähnlichen Genussrechts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 50c Abs. 1; DBA-IT Art. 11 Abs. 2; DBA-IT Art. 11 Abs. 6; des Zusatzprotokolls zum DBA-IT Tz. 8;

Tatbestand

Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Italien. Er war während des relevanten Zeitraums leitender Angestellter eines Unternehmens, das zum Konzern der Z-Gruppe gehört.

Die Z AG mit Sitz in Y ist die Konzernobergesellschaft der Z-Gruppe, die weltweit die Entwicklung und Herstellung von Produkten im Bereich ... zum Gegenstand hat. Sie schied ... aus einem Börsenindex aus. Später endete ihre offizielle Börsennotierung. Vor Ende ihrer Börsennotierung hatte die Z-Gruppe für ihre leitenden Angestellten ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, das Z-Programm, aufgelegt. Hiermit sollte leitenden Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben werden, am Erfolg der Z Gruppe zu partizipieren (vgl. Z-Programm-Planbedingungen, Bl. 59 ff. FG-Akte).