BGH - Urteil vom 13.11.2025
IX ZR 127/24
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1 S. Nr. 5; InsO § 199; BGB § 823 Abs. 2 L; BGB § 826 A; AktG § 400; InsO § 180; WpHG § 97; WpHG § 98;
Fundstellen:
BB 2025, 2818
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 7754/21
OLG München, vom 17.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 7318/22

Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen von Aktionären; die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung als Aktionär entstehen; genießen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nicht den Rang einfacher Insolvenzforderungen

BGH, Urteil vom 13.11.2025 - Aktenzeichen IX ZR 127/24

DRsp Nr. 2025/14266

Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen von Aktionären; die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung als Aktionär entstehen; genießen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nicht den Rang einfacher Insolvenzforderungen

Der Streit um die Einordnung von Ansprüchen als einfache Insolvenzforderungen stellt ein Rechtsverhältnis dar, auf dessen Feststellung im Rahmen einer Tabellenfeststellungsklage Klage erhoben werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Zwischen- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2024 aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass die Klage die unter lfd. Nr. ....... im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend macht, die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. November 2022 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil - hinsichtlich der Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 mit der Maßgabe, dass diese als unzulässig abgewiesen wird - zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten.