Kassenmitteilungspflicht ab 2025: Diese Informationen brauchen Ihre Mandanten jetzt!

Schon vor knapp acht Jahren wurde die Kassenmitteilungspflicht durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen - kurz Kassengesetz - in § 146a Abs. 4 AO eingeführt. Das BMF hat die Pflicht jedoch ausgesetzt, bis die Finanzverwaltung eine Online-Anmeldung zur Verfügung stellt. Nun soll es ab dem 01.01.2025 so weit sein: Die Kassenmitteilungspflicht wird aktiv (BMF-Schreiben v. 28.06.2024 - IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009). Im folgenden Beitrag greifen wir das Thema noch einmal auf und geben Ihnen dazu einen praktischen Leitfaden an die Hand.

Wen und welche Systeme die Meldepflicht betrifft

Von der Kassenmitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist der Steuerpflichtige - oder sein gesetzlicher Vertreter- betroffen, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV hat. Mandanten können jedoch auch ihre Kanzlei mit der Kassenanmeldung beauftragen.

Betroffene eAS sind z.B.:

  • elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen,
  • softwarebasierte eAS (Apps) z.B. auf Tablets, Smartphones, Online-Anwendungen,
  • EC-Terminals mit einer Online-Kassensoftware,
  • Warenwirtschafts-/ERP-Systeme mit Kassenmodul,
  • Praxissoftware für (Zahn-)Ärzte mit integrierter Kassenfunktion bzw. Kassenbuch, sofern Zahlungsvorgänge i.S.d. AEAO zu § 146a Rdnr. 1.2 abgewickelt werden können,
  • EU-Taxameter,
  • Wegstreckenzähler.