Schon vor knapp acht Jahren wurde die Kassenmitteilungspflicht durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen - kurz Kassengesetz - in § 146a Abs. 4 AO eingeführt. Das BMF hat die Pflicht jedoch ausgesetzt, bis die Finanzverwaltung eine Online-Anmeldung zur Verfügung stellt. Nun soll es ab dem 01.01.2025 so weit sein: Die Kassenmitteilungspflicht wird aktiv (BMF-Schreiben v. 28.06.2024 - IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009). Im folgenden Beitrag greifen wir das Thema noch einmal auf und geben Ihnen dazu einen praktischen Leitfaden an die Hand.
Von der Kassenmitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist der Steuerpflichtige - oder sein gesetzlicher Vertreter- betroffen, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV hat. Mandanten können jedoch auch ihre Kanzlei mit der Kassenanmeldung beauftragen.
Betroffene eAS sind z.B.:
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