Der 31.07.2025 rückt näher - und damit auch die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Es gibt verschiedene Wege, wie die Mitteilung an das Finanzamt erfolgen kann. Doch eines ist allen Möglichkeiten gemeinsam: Die Angaben zu digitalen Kassensystemen müssen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt werden. Wir zeigen, welche Tools Sie einsetzen können, um sich die Arbeit zu erleichtern.
Nach § 146a Abs. 4 Satz 1 AO sind folgende Angaben nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen:
Darüber hinaus werden weitere (technische) Angaben zur Betriebsstätte, zum eAS und zur TSE abgefragt.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, die Meldung durchzuführen:
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