OLG Brandenburg - Urteil vom 09.07.2025
4 U 113/24
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 106/23

Kaufpreisanspruch aus einem Grundstückkaufvertrag; Auslegung eines Grundstückkaufvertrags hinsichtlich einer Mehrerlösklausel

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2025 - Aktenzeichen 4 U 113/24

DRsp Nr. 2025/9993

Kaufpreisanspruch aus einem Grundstückkaufvertrag; Auslegung eines Grundstückkaufvertrags hinsichtlich einer Mehrerlösklausel

1. Handelt sich um eine umfangreiche und detailliert ausgearbeitete Vertragsurkunde über den Abschluss eines komplexen Grundstückskaufvertrags über einen zweistelligen Millionenbetrag, kommen dem Wortlaut und der Systematik eine besondere Bedeutung für die Auslegung zu. 2. Technische Funktionsflächen sind gemäß 3.1.1.2 der DIN 277-1 solche nach Tabelle 1 Nr. 8 und damit Teil der BGF, das heißt bei der Gesamt-BGF(A) sind auch die für die Technik-Stockwerke ausgewiesenen BGF(A) mit zu berücksichtigen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.11.2024, Az. 51 O 106/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 2;

Gründe

I.