Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2014
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit dem 1. Januar 2012 Organgesellschaft des A.
Die Klägerin führte in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) überwiegend ...-Veranstaltungen durch. Bei diesen wurden im Zusammenhang mit künstlerischen Darbietungen auch Restaurationsleistungen (Menü) angeboten, wobei der Kunde ein Gesamtentgelt zu entrichten hatte ("Dinner-Shows"); lediglich die Getränke wurden separat abgerechnet. Es war nicht möglich, nur die ...-Veranstaltung ohne Teilnahme am Menü zu besuchen.
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