BFH - Beschluss vom 24.06.2015
XI B 61/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a); UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d); FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 98; EGRL 112/2006 Anh. 3 Nr. 7;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 917/13

Kein Anspruch auf Besteuerung mit dem günstigsten in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorhandenen Steuersatz; Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen XI B 61/14

DRsp Nr. 2026/2502

Kein Anspruch auf Besteuerung mit dem günstigsten in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorhandenen Steuersatz; Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2014 1 K 917/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a); UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d); FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 98; EGRL 112/2006 Anh. 3 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit dem 1. Januar 2012 Organgesellschaft des A.

Die Klägerin führte in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) überwiegend ...-Veranstaltungen durch. Bei diesen wurden im Zusammenhang mit künstlerischen Darbietungen auch Restaurationsleistungen (Menü) angeboten, wobei der Kunde ein Gesamtentgelt zu entrichten hatte ("Dinner-Shows"); lediglich die Getränke wurden separat abgerechnet. Es war nicht möglich, nur die ...-Veranstaltung ohne Teilnahme am Menü zu besuchen.